Grundrechtsfähigkeit
Nicht grundrechtsfähig ist der Staat im weitesten Sinne, also Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung (Art. 1 Abs. 3 GG), und zwar unabhängig davon, ob es sich um hierarchische Verwaltung handelt oder um rechtlich verselbständigte (Gemeinden, Landkreise, Kammern). Der Staat nämlich ist gerade Adressat der Grundrechte, also grundrechtsverpflichtet: er hat die geschützten Freiräume der grundrechtsberechtigten Bürger zu achten. Könnte auch er sich auf Grundrechte berufen, würden sie dem Bürger keine Freiräume gewähren, sondern dem Staat neue Eingriffsmöglichkeiten eröffnen.
Gleiches gilt für den Amtsträger in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. Auch dieser kann sich in seiner Eigenschaft als Vertreter der besonderen Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt (Polizei und Justiz) und der Rechtsprechung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und als Grundrechteverpflichteter gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber anderen Grundrechtsträgern nicht auf eigene Grundrechte berufen, da er, wie der Staat selbst, an die Grundrechte der Grundrechtsträger als unmittelbar geltendes Recht gebunden ist, und diese nicht als Abwehrrechte gegen andere Grundrechtsträger einsetzen kann! Grundrechte von Amtsträgern gelten ausnahmslos gegenüber dem Staat selbst!