1.2.1 Der Anfangsverdacht

Gemäß § 1 Abs. 3 StPO liegt ein Anfangsverdacht vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Aus der Wortfolge „bestimmte Anhaltspunkte“ ergibt sich, dass bloße Vermutungen bzw. ein „Bauchgefühl“ jedenfalls nicht zur Begründung eines Anfangsverdachts ausreichen.

(Welche "Anhaltspunkte" das genau sind wird nicht erklärt!)

 

 

Den vollständigen Text lesen Sie hier:

https://lookaside.fbsbx.com/file/Erlasse%20der%20BMI.pdf?token=AWyBbvFREAkUwQL8CiT9sAGmiAPUWjqaVOx4zYAcnUn7pqHc3jAgQL4PN96xuB3gJLDtYBuo07_k2y7CpEq4jlJqfuakDjyHNYx0P1YZ6kB0eOHP0KZAfDeswYz0vAoWBuBu6q0mrJWPXn09NxEmv6lt