1.
Kein Mensch darf dazu gezwungen werden, ein medizinisches Experiment über sich ergehen zu lassen, ohne vorab umfangreich über die Gefahren informiert worden zu sein und die Möglichkeit bekommen zu haben, diesem Experiment bewusst zuzustimmen, lautet der erste Punkt sinngemäß.
2.
Ein Menschen-Experiment muss so angelegt sein, dass fruchtbare Ergebnisse, die nicht mit anderen Mitteln erlangt werden können, zu erreichen sind.
3.
Der Versuch muss auf Grundlage von Tierversuchen und dem Wissen über die Krankheit aufbauen, wobei die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Experimentes rechtfertigen können müssen.
4.
Unnötiges Leiden und Verletzungen müssen verhindert werden.
5.
Es darf kein Experiment durchgeführt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass es zu Verletzungen oder zum Tod kommen wird.
6.
Das Risiko sollte niemals den Nutzen übersteigen.
7.
Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
8.
Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen. Experimente müssen von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden.
9.
Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
10.
Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund seiner Erfahrung vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.