Staatsphilosophie


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Systemkrimineller

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Ein System, welches seine Bürger zwingt in den Kampf zu ziehen mit der Aufgabe Leute abzuschlachten, muss nicht nur hinterfragt, sondern abgelehnt werden. Oberste Priorität ist, zu finden eine Regierungsform wo Mord und Totschlag im Kampf um das geliebte Vaterland niemals zur Anwendung kommt!


Nicht primär die Herrschenden sind das Problem, sondern viele unserer Mitmenschen, die blind allen Anordnungen und Befehlen folgen ohne diese zu hinterfragen.
Diese Handlanger sehen in Ihren Handlungen nichts Schlechtes. Es ist für Sie nur ein Job. Wie ein Metzger, der emotionslos täglich Tiere schlachtet, gehen Untertanen wie Polizisten, Soldaten, Richter, Gerichtsvollzieher gegen die eigene Bevölkerung vor, ganz gleich wie viel Leid sie damit anrichten.
Bei der Ausübung ihrer Verbrechen, sind sie sich keiner Schuld bewusst. Solange eine höhere Autorität die Verantwortung für Ihre Verbrechen (Systemkriminalität) übernimmt, haben die Untertanen absolut kein Problem andere Menschen zu verprügeln, zu foltern oder zu töten.
Edward Snowden


Gehorsamkeit ist das, was dem System und ihren Handlangern Macht verleiht. Gehorsam hat den Holocaust möglich gemacht.


Wer ist systemkriminell?

Alle, die das System kennen, schon Erfahrungen machten mit den nationalsozialistischen Handlungsweisen, sie trotzdem befürworten und Handlanger sind, ja sogar ihren nicht zu armseligen Lebensunterhalt damit bestreiten! Das heißt, nicht nur "Dienstnehmer" der "Möchtegernbehörden" (in Wahrheit nur Konzerne) sind systemkriminell, sondern auch alle Privatpersonen welche von den skrupellosen und verbrecherischen Methoden Kenntnis haben, sie weder kritisieren und sich dagegen auflehnen!


Macht ist nicht Disziplin, sondern Disziplin ist lediglich eine Art und Weise, wie Macht ausgeübt werden kann.

Kennzeichnend für eine „Disziplinargesellschaft“ sind Gefängnisse, Krankenhäuser, Irrenanstalten, Schulen und Kasernen.

Michel Foucault über die Disziplinargesellschaft.


"Man muß bereit sein zu sterben wenn man diesen Job machen will!"

Aussage eines österreichischen Polizisten während der Ausbildung.

 

"Heroismus oder Dummheit", würden denkende Menschen dazu kommentieren.


Eine Regierung ist reine Fiktion, die darauf beruht, dass die Menschen glauben, dass sie die Macht hat.


Die rechtmäßigkeitsterrorisierte österreichische Bevölkerung ist der Justiz ausgeliefert! Die zeitgenössische Justiz unterscheidet sich kaum von der Justiz (1933 bis 1945) im Nationalsozialismus!


In dieser Homepage gilt virtuelles Hausrecht!

Behörden, insbesondere Ämtern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in dieser Weise beliehenen Personen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist der Zutritt zu meiner Website verboten, sofern der Zutritt NICHT die ausschließlich private Recherche nach Information als Anlass und Motiv hat!

 

Dieses Verbot betrifft auch alle Besucher, die den Betreibern und Autoren dieses Portals in irgendeiner Weise Schaden zufügen wollen. In diesem besonderen Falle und sonst auch in jedem anderen gilt vorrangig substanzielles Recht, es gilt das NATURRECHT und jegliches sonstig nutzbares Recht, was für alle an diesem Übertritt Beteiligten zu privaten kommerziellen Konsequenzen und Haftungen führen könnte!


„Regiert zu werden bedeutet, beobachtet, untersucht, ausgeforscht, angeklagt, verurteilt, beauftragt, untergeordnet, befohlen, benannt, unterwiesen, beschwatzt, überwacht, besteuert, geprüft, beschränkt und herumgeschickt zu werden von Männern, die dazu weder das Recht und das Wissen noch Anständigkeit haben. Das ist Herrschaft, das ist ihr Recht und ihre Moral.“
Pierre-Joseph Proudhon (1809 - 1865)


Deutsche Systemkriminalität



Kritische Standpunkte der Staatstheorie


Es ist wohl das abscheulichste Menschen zu ermorden und ihnen das Wertvollste zu nehmen, das Leben. Ob durch Individualkriminalität oder Systemkriminalität! Und doch gibt es noch etwas schlimmeres als Töten: Gefängnis! Zuchthäuser sind psychische und oft auch physische Folterstätten. Sie hätten in zeitgenössischen Staatssystemen nichts zu suchen und trotzdem sind sie in allen Ländern der Erde existent.


Der Inhalt dieser Homepage dient der Abschaffung der grausamsten Folter in der Geschichte der Menschheit - moderne Konzentrationslager - die Gefängnisse! In wie weit Strafrecht in einer Hochkultur angewendet werden darf, sollten Menschen mit Mitgefühl und Verantwortung entscheiden. Bei den Betreibern des Strafrechts - also der Justiz - sind diese Eigenschaften kaum zu finden, so wie auch in der Öffentlichkeit Gefängnisse als notwendig betrachtet werden!


Beugen Sie sich niemals einer totalitären Agenda! Viele haben Angst vor den Konsequenzen, sodass niemand mehr es wagt, das Regime infrage zu stellen. Kurz gesagt, der wachsame Pöbel unterscheidet sich nicht vom Regime!


Wir leben in einem auf nationalsozialistischen Rechtslehren beruhenden System welches jederzeit in Totalitarismus kippen kann! Das geht ganz schnell wie wir beim Corona-Terror beobachten konnten!


Die Republik Österreich ist ein in Österreich nicht eingetragenes, amerikanisches, ausländisches Unternehmen (D-U-N-S® Nummer: 301411641 / UID: AT U13585627), lediglich vertreten mit Repräsentanzen.

Ausgehend von der Eintragung des Unternehmens Republik Österreich im internationalen, privaten Bezirk „District of Columbia“ und im Staate Delaware (SEC – Code) ist das einheitliche internationale Handelsrecht, der Uniform Commercial Code – UCC für die private "Republik Österreich Company" verpflichtendes oberstes Recht unter Admiralsrecht, rechtskräftig seit 1.1.2016 bestehend seit der Kapitulation am 8.5.1945, siehe Kooperationsvertrag Artikel 18 B 7, in eroberten und verwalteten Gebieten der U.S.


Webseiten von Hubert Alexii:

Künstlerische Webseiten:

Embiria-Schmuck und Sternenring: Unikate in Gold, Platin, Edelstahl und Silber


Wissenschaftliche Webseiten:


Systemkritische Webseiten:


Alle Gemeinden in Österreich werden seit 1. 1. 2016 als Unternehmen geführt!

Ab diesem Zeitpunkt gilt das Seerecht in Österreich!
Die Bürgermeister von Österreich hatten im Jahre 2007 bis 2008 auf Anordnung des Vereins Europäische Union die Gemeinde als Unternehmen anzumelden. Seitdem ist die Gemeinde als Unternehmen, auch bei D&B [ Dun & Bradstreet, D-U-N-S ist die Abkürzung für Data Universal Numbering System, ein Zahlensystem zur eindeutigen Identifikation von Unternehmen, Unternehmensbereichen, Öffentlichen Einrichtungen, Gewerbetreibenden und Selbständigen] unter dem Namen des damaligen Bürgermeisters, dann Geschäftsführer eingetragen.
Seitdem heißt es nun "Der Bürgermeister" als Synonym für einen voll haftenden Geschäftsführer.
Mit der Unternehmensregistrierung hat die Gemeinde ihre Gebietskörperschaft verloren und ihre hoheitliche Macht verwirkt! Das heißt, seit dem sind unsere Gemeinden ein staatenloses Gebiet ohne Gebietsgemarkung und stehen somit unter Seehandelsrecht!



 

 

 

 

 

Systemgegner im Visier

 

Wie sehr muß eine Staatsmacht in Bedrängnis sein wenn ein neuer Strafparagraf gegen sogenannte "Staatsverweigerer" erlassen wird! Niemand fragt sich, was in den letzten Jahren passiert ist dass eine steigende Anzahl von Menschen das Disziplinarsystem nicht mehr unterstützen. An einer Erklärung dieses Phänomens müßten doch alle interessiert sein?

 

Mit Angst konnte man aufmüpfige Bürger gut unter Kontrolle halten. Sie wurden - wie in allen totalitären Systemen - kriminalisiert und weggesperrt. Jetzt, wo der Mechanismus des Systems eine Rückkopplung erfährt und sich gegen Ankläger und Verurteiler richtet, werden die neu geschaffenen Sündenböcke zur Rechenschaft gezogen. Das nimmt kein gutes Ende.

 

Eine Gesellschaft, die immer Gesetze brav befolgte, diszipliniert handelte - weil sie so erzogen wurde - immer stolz auf Land und Kultur war und ein gesundes Maß an Patriotismus besaß, sollte für dieses vorbildliche Verhalten nicht bestraft werden! Die Regierungsvertreter sind scheinbar nicht dieser Ansicht sonst hätten sie nicht dieses Nazigesetz geschaffen!

 

 

 

 

 

 

 

 

In eigener Sache weist der ICCJV darauf hin, dass die Republik Österreich bereits mehrfach gegen das "Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten" verstößt und den Schutz der ICCJV Diplomaten verweigert, ja sogar entgegen den internationalen Bestimmungen vermeintlich vorsätzlich verfolgt, wobei auch bereits von einer politischen Verfolgung gesprochen werden kann.

 

Die staatlichen Vertreter, unter anderem der nationale Verfassungsschutz und mediale Stellen gehen so weit, dass sie die vereidigten Organe des ICCJV, die allesamt die Einhaltung und Durchsetzung des Menschen- und Völkerrechtes sich als Ihre vordringliche Aufgabe gesetzt haben, unentwegt als "Staatsverweigerer", "Staatsleugner", "Sektenmitglieder", Mitglieder nicht existenter Organisationen wie zum Beispiel "OPPT" fortlaufend diffamieren.

 

 

 

Neues von der Klage gegen das Unternehmen Republik Österreich

Bescheide, Beschlüsse, Urteile und sonstige Erledigungen ohne rechtsgültiger Unterschrift stellen keine überprüfbare Willenserklärung dar und sind absolut nichtig. Wie Überprüfungen ergaben, wird in Österreich und nicht nur dort seit Jahren nichts mehr rechtsgültig unterschrieben (sogar Notare unterzeichnen mit verbotenen Paraphen oder unleserlicher Schlangenlinien) oder es sind die Sachbearbeiter überhaupt nicht zeichnungsberechtigt.

 

Die Aufdeckung dieser rechtswidrigen Umstände durch den ICCJV und der vermeintliche Vertuschungsversuch der international angezeigten Organe der österreichischen belangten Behörden, ist wohl der Grund für den Versuch den ICCJV durch Verleumdungen, Rufmord, staatlicher Verfolgung, etc. im Keim zu ersticken. Dies geht sogar so weit, dass nationale Gerichte gegen die internationales Recht vertretende ICCJV Mitarbeiter national Gerichtsverfahren einleiten und befangene Richter gegen Menschen- und Völkerrecht verstoßen.

 

Der ICCJV hat die internationale Klage gegen die Republik Österreich und deren belangten Behörden mit ihren verantwortlichen Organen erhoben und an die zuständigen internationalen relevanten Stellen zugestellt und bekanntgegeben. Die internationale Klage besteht derzeit aus sieben gesiegelten Teilklagen und deren Beweisakten mit insgesamt 17991 durchnummerierten Einzelseiten. Die Ausweitung der Internationalen Klagen ist jederzeit möglich und kann auch zu verschiedenen Sammelklagen, aufgrund der in Österreich flächendeckenden Ignoranz des rechtlichen Gehörs der eigenen Staatsbürger, gegen die Republik Österreich international umgewandelt werden.

 

  

 

Die Republik Österreich unter Anklage! Ankläger: Internationaler Strafgerichtshof

Grund der Anklage: Verstöße gegen das Völkerrecht

 

17.02.2016  Internationaler Strafantrag beim ICC in Den Haag

 

 

Auszug aus der Anklageschrift:

 

Aufgrund der dramatischen Anhäufung von Beschwerden der Menschen und deren Personen als Staatsbürger der REPUBLIK ÖSTERREICH ist es im Hinblick auf das primäre Erwirtschaften von Geldern aus äußerst fraglichen Geschäftsmodellen durch verschiedene Behörden und deren Organe der REPUBLIK ÖSTERREICH zum Nachteil der Menschen (z.B. durch Enteignungen in Verbindung mit Sachwalterschaftsbetrug, Kindesentziehungen zum Vorteil von Kinderheimen und Zwangspsychiatrierungen mit Nazi Methoden, Nötigungen auch im Zusammenhang von Täuschungen im Rechtsverkehr und Ausstellen ungültiger Dokumente aufgrund fehlender Unterschriften und sonstiger Merkmale sowie der Häufung von Fällen gewalttätiger Judikativbediensteter und Exekutivbediensteter) und dem Anstieg der Menschenrechtsverletzungen und den damit verbundenen Verstößen gegen das Völkerrecht unabdingbar, die Republik Österreich laut dem Artikel 89 des Wiener Statut zur Zusammenarbeit mit dem ICCJV zu verpflichten.

 

In der deutschen Literatur, im Narrenspiegel von Sebastian Brant ist zu lesen: Offensichtlich gibt es überhaupt nur IRRE in der deutschsprachigen Justiz, die nicht in der Lage ist den gegenständlichen Akt in geordneten juristischen Bahnen abzuwickeln und überdies verschiedene Geschäftszahlen für einen Fall entwickelt.

 

Der Staat REPUBLIK ÖSTERREICH hat in seiner Aufgabe versagt den Bürger zu schützen und ist seiner Schutzverantwortung nicht nachgekommen. Es handelt sich dabei nicht um einen Einzelfall sondern laufende Praktiken, die sich bereits in den Köpfen der Verwaltung, Justiz und Exekutive soweit verfestigt haben, das die den Bürger Österreichs insgesamt schädigenden Auswirkungen überhaupt nicht mehr erkannt werden und auch jegliches Gewissen über unrechte Taten nicht mehr erkannt werden!

 

 

Beklagter Staat: REPUBLIK ÖSTERREICH
Vertreten durch: FINANZPROKURATUR

 

Folgende Unternehmen sind angeklagt:

 

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
Sektion III 5 Richteraufsicht

 

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

 

VERFASSUNGSGERICHTSHOF

 

VERWALTUNGSGERICHTSHOF

 

LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ

 

OBERSTER GERICHTSHOF WIEN

 

OBERLANDESGERICHT WIEN

 

OBERSTAATSANWALTSCHAFT WIEN

 

LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN WIEN

 

STAATSANWALTSCHAFT WIEN

 

LANDESGERICHT KREMS AN DER DONAU

 

STAATSANWALTSCHAFT KREMS AN DER DONAU

 

STAATSANWALTSCHAFT WELS

 

BEZIRKSGERICHT WAIDHOFEN AN DER THAYA

 

BEZIRKSGERICHT WELS

 

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WAIDHOFEN AN DER THAYA

 

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WELS LAND

 

BUNDESAMT VERFASSUNGSSCHUTZ REP. ÖSTERREICH

 

LANDESAMT VERFASSUNGSSCHUTZ NÖ

 

LANDESPOLIZEIDIREKTION NIEDERÖSTERREICH

 

POLIZEIINSPEKTION WAIDHOFEN AN DER THAYA

 

POLIZEIINSPEKTION DOBERSBERG

 

POLIZEIINSPEKTION GROß SIEGHARDS

 

DIENSTHUNDESTAFFEL ESCHSENBACH TASSO

 

POLIZEIINSPEKTION MARCHTRENK

 

RECHTSANWALTSKAMMER NÖ

 

 

 

 

 

Artikel 7, ICCJV Statut: Verbrechen gegen die Menschlichkeit

 

(1) Im Sinne dieses Wiener Statuts bedeutet „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines lokalen, regionalen, nationalen sowie international ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen Menschen oder in Kenntnis eines solchen Angriffs begangen wird:

 

a) Tötung oder vorsätzliche Tötung eines einzelnen Menschen oder einer Gruppe von Menschen;

 

b) Ausrottung einzelner Menschen oder einer Gruppe von Menschen;

 

c) Versklavung oder vorsätzliche Versklavung einzelner Menschen oder einer Gruppe von Menschen;

 

d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung einzelner Menschen oder einer Gruppe von Menschen;

 

e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit einzelner Menschen oder einer Gruppe von Menschen unter Verstoß gegen die Grundregeln des Menschenrechtes und des gültigen Völkerrechts;

 

f) körperliche und seelische Folter einzelner Menschen oder einer Gruppe von Menschen;

 

g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere gegen einzelne Menschen oder einer Gruppe von Menschen;

 

h) Verbrechen gegen Kinder unter Verstoß gegen die Grundregeln der Kinderrechte;

 

i) Verfolgung eines authentifizierbaren einzelnen Menschen oder einer Gruppe oder Gemeinschaft von Menschen aus politischen, rassischen, nationalen, regionalen, internationalen, ethnischen, kulturellen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes (3) oder aus anderen nach dem Menschenrecht und des gültigen Völkerrechtes universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des ICCJV unterliegenden Verbrechen;

 

j) Verschwindenlassen von einzelnen Menschen oder einer Gruppe von Menschen;

 

k) das Verbrechen der Apartheid;

 

l) Verweigerung der Rechtshilfe was die Umsetzung der Menschenrechte und oder das Völkerrecht betrifft. Die Verweigerung der Rechtshilfe beinhaltet auch die standesrechtliche Absprache zwischen Organen der Legislative, der Justiz und der Exekutive zum Nachteil eines einzelnen Menschen oder einer Gruppe von Menschen.

 

m) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Unversehrtheit verursacht werden:

I) Bürgerlicher Tod;

II) Kindesentziehung;

I) Zerstörung der Familien;

IV) Betreiben eines Finanz- und oder Zinssklavensystems, Wirtschaftlicher Tod;

V) Treuhandkonten ohne Einwilligung des Begünstigten;

VI) nicht autorisiertes Steuersystem;

VII) unfreiwilliges Meldesystem sowie nicht autorisierte Datenspeicherung;

VIII) Bildungssystem als Mittel der Manipulation;

IX) Menschenhandel, Schlepperei;

X) Organhandel ohne Zustimmung des Spenders;

XI) Zwangsmedikamentierung, Zwangsimpfung, Zwangspsychiatrierung, Zwangsverchipung;

XII) Missachtung des letzten Willens;

XIII) Störung der Totenruhe.

 

 

 

(2) Im Sinne des Absatzes (1)

a) bedeutet Angriff gegen einzelne Menschen oder einer Gruppe von Menschen eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz (1) genannten Handlungen gegen die Menschen einer Region verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Monarchen, eines Tyrannen, eines Diktators, eines Präsidenten, eines Kanzlers, eines Ministers, einer Regierung, einer Partei, der Polizei, des Militär oder sonstige Organe eines sogenannten Staates, eines Konzerns, eines sonstiges Unternehmens, einer Person oder einzelnen Menschen, einer sonstigen Organisation oder eine Gruppe von Menschen, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;

 

b) umfasst „Ausrottung“ die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen, unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten, die geeignet sind, die Vernichtung einer Gruppe von Menschen oder Teile eines angestammten Volkes herbeizuführen;

 

c) bedeutet „Versklavung“ die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einem Menschen verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;

 

d) bedeutet „Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Menschen“ die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Menschen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;

 

f) bedeutet „Folter“, dass einem im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Menschen vorsätzlich leichte oder größere körperliche oder seelische Schmerzen und Leiden auch über einen längeren Zeitraum zugefügt werden sowie die zwangsweise Medikamentierung;

Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich aus völkerrechtlich zulässigen Gewohnheitsrecht ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

 

g) bedeutet „erzwungene Schwangerschaft“ die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Gemeinschaft von Menschen zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen.

 

i) bedeutet „Verfolgung“ den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Gleichheit einzelner Menschen oder einer Gruppe von Menschen oder Teile eines angestammten Volkes oder eines gesamten angestammten Volkes;

 

k) bedeutet „Verbrechen der Apartheid“ unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz (1) genannten, die von einer rassischen Gruppe von Menschen im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen von Menschen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;

 

j) bedeutet „zwangsweises Verschwindenlassen von Menschen“ die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Menschen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Menschen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz durch die Menschenrechte und oder des Völkerrechts zu entziehen.

 

 

Hier die Liste von Institutionen und Personen welche angeklagt sind:

 

Wegen:                      Vorsätzlicher Begehung von Tathandlungen an dem
                                   Völkerrechtsubjekt ICCJV mit Diplomatenstatus
                                   nach Artikel 122 ICCJV Statut durch Angriffe im Sinne

                                   von Verbrechen gegen die Menschlichkeit,

                                   welche auch nach innerstaatlichem Recht
                                   (hier Österreich) mit Strafe bedroht sind.

Gegen:

Beklagter Staat:       REPUBLIK ÖSTERREICH

Vertreten durch:      FINANZPROKURATUR
                                   Singerstraße 17 - 19
                                   1010 Wien

           Pxxx:              Dr. W. Pxxx
           Pxxx:              Dr. M. Fxxx
 

Belangte Behörde:              BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
                                              Sektion III 5 Richteraufsicht
                                              Museumstraße 7
                                              1070 Wien           

Angeklagter:             Dr. W. Bxxx
           wegen:             Art. 38 Abs 1 IGH Statut
Angeklagter:             Mag. G. Nxxx
           wegen:             Art 38 (2) UNHCR Unterlassung der Dienstaufsicht

Belangte Behörde:              BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
                                              Herrengasse 7
                                              1014 Wien           

Angeklagter:             Mag. J. Lxxx (ehemalige)
           wegen:             Art. 8 GRC; EUGH Straßburg Praga vs AUT 15974/90;
                                    Art. 38 Abs 1 IGH Statut

Belangte Behörde:              VERFASSUNGSGERICHTSHOF
                                              Freyung 8
                                              1010 Wien

Angeklagter:              Dr. G. Hxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 6 III d, 6 III, 13, 17 18 EMRK;
                                    Art. 5, 7, 8, 12, 52 Abs 1 2S UNHCR
                                    Art. 25 AEUV; Art. 38 Abs 1 IGH Statut
Angeklagter:              Dr. B. Bxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 6 III d, 6 III, 13, 17 18 EMRK;
                                    Art. 5, 7, 8, 12, 52 Abs 1 2S UNHCR
                                    Art. 25 AEUV; Art. 38 Abs 1 IGH Statut
Angeklagter:              Dr. C. Kxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 6 III d, 6 III, 13, 17 18 EMRK;
                                    Art. 5, 7, 8, 12, 52 Abs 1 2S UNHCR
                                    Art. 25 AEUV; Art. 38 Abs 1 IGH Statut
Angeklagter:             Dr. G. Lxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 6 III d, 6 III, 13, 17 18 EMRK;
                                    Art. 5, 7, 8, 12, 52 Abs 1 2S UNHCR
                                    Art. 25 AEUV; Art. 38 Abs 1 IGH Statut
Angeklagter:             Dr. R. Mxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 6 III d, 6 III, 13, 17 18 EMRK;
                                    Art. 5, 7, 8, 12, 52 Abs 1 2S UNHCR
                                    Art. 25 AEUV; Art. 38 Abs 1 IGH Statut
Angeklagter:             Dr. J. Sxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 6 III d, 6 III, 13, 17 18 EMRK;
                                    Art. 5, 7, 8, 12, 52 Abs 1 2S UNHCR
                                    Art. 25 AEUV; Art. 38 Abs 1 IGH Statut
Angeklagter:             Dr. C. Mxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 6 III d, 6 III, 13, 17 18 EMRK;
                                    Art. 5, 7, 8, 12, 52 Abs 1 2S UNHCR
                                    Art. 25 AEUV; Art. 38 Abs 1 IGH Statut

Belangte Behörde:              VERWALTUNGSGERICHTSHOF
                                              Judenplatz 11
                                              1010 Wien                       

Angeklagter:             MMag F. Mxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1 EMRK
                                    Art. 8, 12, 52 Abs 1 2S UNHCR
                                    Art. 25 AEUV; § 273 ABGB

Belangte Behörde:              LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ
                                              Volksgartenstraße 14
                                              4021 Linz      

Angeklagter:             Dr. B. Pxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 6 III d, 6 III, 7, 8 Abs 2, 13, 17, 18 EMRK;
                                    Art. 8, 12, 52 Abs 1 2S UNHCR; Art. 25 AEUV; § 273 ABGB

Belangte Behörde:              OBERSTER GERICHTSHOF WIEN
                                              Schmerlingplatz 10 - 11
                                              1010 Wien           

Angeklagter:             Dr. K. Kxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 17, 18 EMRK

Belangte Behörde:              OBERLANDESGERICHT WIEN
                                              Schmerlingplatz 10 - 11
                                              1010 Wien         

Angeklagter:             Mag. E. Sxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 17, 18 EMRK; Art 8, 38 (2) UNHCR
Angeklagter:             Dr. C. Hxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 17, 18 EMRK; Art 8, 38 (2) UNHCR           

Belangte Behörde:              OBERSTAATSANWALTSCHAFT WIEN
                                              Schmerlingplatz 10 - 11
                                              1010 Wien           

Angeklagter:             Mag. E. Mxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 17, 18 EMRK; Art 8, UNHCR           

Belangte Behörde:              LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN WIEN
                                              Landesgerichtstraße 11
                                              1080 Wien           

Angeklagter:             Mag. S. Hxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 17, 18 EMRK; Art 8, 38 (2) UNHCR
Angeklagter:             Mag. S. Wxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 17, 18 EMRK; Art 8, 38 (2) UNHCR
Angeklagter:             R. Hxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 17, 18 EMRK
Angeklagter:             E. Pxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 17, 18 EMRK
Angeklagter:             Mag. F. Fxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 17, 18 EMRK; Art 8, 38 (2) UNHCR

Belangte Behörde:              STAATSANWALTSCHAFT WIEN
                                              Landesgerichtstraße 11
                                              1080 Wien           

Angeklagter:             Dr. A. Fxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 17, 18 EMRK; Art 38 (2) UNHCR
Angeklagter:             Dr. G. Hxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 17, 18 EMRK; Art 38 (2) UNHCR
Angeklagter:             Dr. S. Sxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 17, 18 EMRK; Art 38 (2) UNHCR
Angeklagter:             Mag. E. Sxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 17, 18 EMRK; Art 38 (2) UNHCR
Angeklagter:             Mag. K. Jxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 17, 18 EMRK; Art 38 (2) UNHCR           

Belangte Behörde:              LANDESGERICHT KREMS AN DER DONAU
                                              Josef Wichner Straße 2
                                              3500 Krems/Donau           

Angeklagter:             Dr. R. Sxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 8, 9, 12, 17  2, UNHCR
                                    Verstoß gegen das Österr. Staatsgrundgesetz von 1867;
                                    Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Gerichte;
                                    Verstoß gegen nachstehende Bestimmungen des
                                    nationalen Mediengesetzes § 1, 6-23, 28-42, 47 -49 MedienG.
Angeklagter:             Dr. G. Wxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 8, 9, 12, 17  2, UNHCR
Angeklagter:             M. Wxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 17 EMRK
Angeklagter:             Mag. L. Pxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK; Art. 25 AEUV
                                    Art. 5, 7, 8, UNHCR
Angeklagter:             Mag. M. Fxxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1 EMRK Postalische Zusendung uneingeschrieben
                                    = „fair trail“ zufällig zwischen der Werbung aufgefunden -
                                    Befangenheit
                                    Art. 13, 14, 16, 17 EMRK; Art. 25 AEUV
                                    Art. 3, 5, 7, 8, 9, 12, 17  2, UNHCR
                                    Befangenheit nach der ö. StPO
Angeklagter:             Mag. Mxxx Mxxx Richter
           wegen:             Art. 4, 50 ICCJV Statut, Art. 17 EMRK
                                   Amtsmissbrauch und Korruption
                                   Befangenheit nach der ö. StPO

Belangte Behörde:              STAATSANWALTSCHAFT KREMS AN DER DONAU
                                              Josef Wichner Straße 2
                                              3500 Krems/Donau           

Angeklagter:             Mag. S. Wxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 17  2, 20 UNHCR
Angeklagter:             Mag. F. Hxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK; Art. 8 GRC
                                    Art. 3, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 17  2, 20 UNHCR
Angeklagter:             Mag. Rxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 17  2, 20 UNHCR
Angeklagter:             Mag. Kxxx Sxxx
           wegen:             Art. 4 (7) ICCJV Statut, Art. 17 EMRK
                                    Amtsmissbrauch und Korruption

Belangte Behörde:              STAATSANWALTSCHAFT WELS
                                              Maria Theresia Straße 12
                                              4600 Wels           

Angeklagter:             Dr. F. Hxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 17, 18 EMRK; Art 8, UNHCR
Angeklagter:             Mag. K. Kxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 17, 18 EMRK; Art 8, UNHCR
Angeklagter:             Mag. M. Hxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 17, 18 EMRK; Art 8, UNHCR

Belangte Behörde:              BEZIRKSGERICHT WAIDHOFEN AN DER THAYA
                                              Raiffeisenpromenade 2/1
                                              3830 Waidhofen an der Thaya           

Angeklagter:             Dr. R. Bxxx
           wegen:             Art. 2, 6 Abs 1, EMRK; Art. 52 Abs 1 GRC;
                                    Art. 38 (1) IGH Statut;
                                    Art. 3, 5, 6, 7, 8, 12, 17  2, 19, 20, 22, 25 UNHCR
Angeklagter:             Mag. B. Fxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 6 Abs 2 EMRK; Art. 47 GRC
                                    Art. 3, 5, 6, 7, 8, 12, 17  2, 19, 20, 22, 25 UNHCR

Belangte Behörde:              BEZIRKSGERICHT WELS
                                              Maria Theresia Straße 8
                                              4600 Wels

Angeklagter:             E. Bxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1c, 17, 18 EMRK; Art 8, UNHCR
Angeklagter:             Dr. U. Wxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1c, 17, 18 EMRK; Art 8, UNHCR
Angeklagter:             J. Pxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1c, 17, 18 EMRK; Art 8, UNHCR

Belangte Behörde:              BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WAIDHOFEN AN DER THAYA
                                              Aignerstraße 1
                                              3830 Waidhofen an der Thaya                       

Angeklagter:             Mag. F. Kxxx
           wegen:             Art. 1, 3, 5, 11, 17 Abs 1, EMRK; Art. 8, StGG,
                                    Art. 7, 8, 12, 19, 20. 1, 22 UNHCR
Angeklagter:             M. Dxxx
           wegen:             Art. 1, 3, 5, 11, 17 Abs 1, EMRK; Art. 8, StGG,
                                    Art. 7, 8, 12, 19, 20. 1 UNHCR

Belangte Behörde:              BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WELS LAND
                                              Herrengasse 8
                                              4600 Wels           

Angeklagter:             P. Bxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 6 III d, 6 III, 7, 8 Abs 2, 13, 17 18 EMRK;
                                    Art. 5, 7, 17  2, 19, 52 Abs 1 2S UNHCR; Art. 25 AEUV
Angeklagter:             Mag. T. Sxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 6 III d, 6 III, 7, 8 Abs 2, 13, 17 18 EMRK;
                                    Art. 5, 7, 17  2, 19, 52 Abs 1 2S UNHCR; Art. 25 AEUV
Angeklagter:             Mag. J. Gxxx
           wegen:             Art. 5, 7, 17  2, 19, Art. 6 Abs 1, 16, 17 EMRK
Angeklagter:             Dr. J. Gxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 16, 17 EMRK

Belangte Behörde:              BUNDESAMT VERFASSUNGSSCHUTZ  REP. ÖSTERREICH
                                              Herrengasse 7
                                              1014 Wien           

Angeklagter:             Mag. W. Zxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 17 EMRK
                                    Art. 7, UNHCR
Angeklagter:             BVT –EDV (DNr xxx)
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, UNHCR

Belangte Behörde:              LANDESAMT VERFASSUNGSSCHUTZ  NÖ
                                              Herrengasse 15
                                              3100 St. Pölten           

Angeklagter:             N xx LVT Mag. R. Sxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, UNHCR
Angeklagter:             P. Sxxx
           wegen:             Art. 5, 6 Abs 1, 7 EMRK
Angeklagter:             P. Pxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 10 Abs 1, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 19, 20UNHCR
Angeklagter:             N xx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 17 EMRK
Angeklagter:             N xx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 17 EMRK
Angeklagter:             N xx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, UNHCR
Angeklagter:             N xx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, UNHCR
Angeklagter:             N xx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 17 EMRK
Angeklagter:             N xx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, UNHCR
Angeklagter:             N xx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, UNHCR
Angeklagter:             und Andere nicht identifizierte Pxxxbxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, UNHCR           

Belangte Behörde:              LANDESPOLIZEIDIREKTION NIEDERÖSTERREICH
                                              Raiffeisenpromenade 2/1
                                              3100 St. Pölten           

Angeklagter:             Sxxx
           wegen:             Art. 5, 6 Abs 1, 7 EMRK

Belangte Behörde:              POLIZEIINSPEKTION WAIDHOFEN AN DER THAYA
                                              Raiffeisenpromenade 2/1
                                              3830 Waidhofen an der Thaya           

Angeklagter:             R. Rxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR
Angeklagter:             A. Dxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR
Angeklagter:             J. Dxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR
Angeklagter:             F. Bxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR
Angeklagter:             M. Nxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR
Angeklagter:             O. Pxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR'
Angeklagter:             M. Nxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
Angeklagter:             und Andere nicht identifizierte Pxxxbxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR

Belangte Behörde:              POLIZEIINSPEKTION DOBERSBERG
                                              Waidkirchnerstraße 5
                                              3843 Dobersberg           

Angeklagter:             K. Gxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR
Angeklagter:             E. Sxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR
Angeklagter:             R. Gxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR
Angeklagter:             L. Mxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR
Angeklagter:             und Andere nicht identifizierte Pxxxbxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR

Belangte Behörde:              POLIZEIINSPEKTION GROß SIEGHARDS
                                              Hauptplatz 7
                                              3812 Groß Sieghards           

Angeklagter:             R. Bxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR
Angeklagter:             und Andere nicht identifizierte Pxxxbxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR

Belangte Behörde:              DIENSTHUNDESTAFFEL ESCHSENBACH TASSO
                                              Raiffeisenpromenade 2/1
                                              3830 Eschsenbach           

Angeklagter:             M. Nxxx
           wegen:             Art. 6 Abs 1, 11 Abs 1, 13, 14, 16, 17 EMRK
                                    Art. 3, 5, 7, 9, 12, 17  2, 20, UNHCR

Belangte Behörde:              POLIZEIINSPEKTION MARCHTRENK
                                              Linzerstraße 21
                                              4614 Marchtrenk           

Angeklagter:             K. Exxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 13, 17 EMRK
Angeklagter:             und Andere nicht identifizierte Pxxxbxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, 6 Abs 1, 13, 17 EMRK

Belangte Privatperson:       D. Mxxx Bxxxbxxx und vermeintlicher V- Mann
                                              Kxxx 7x
                                              64xx Txxx           

Angeklagter:             D. Mxxx
           wegen:             Art. 8, ZP 12 Art. 1, 14 EMRK
                                    Art. 3, 12 UNHCR

Belangte Anwältin:              M.T Mxxx Axxx und Lxxx
                                              Sxxx 6
                                              38xx Dxxx           

Angeklagter:             Mag. M. Mxxx
           wegen:             Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK
                                    Art. 7 UNHCR

Belangte Behörde:              RECHTSANWALTSKAMMER NÖ
                                              Andreas Hofer Strasse 6
                                              3100 St. Pölten                       

Angeklagter:             Dr. F. Nxxx
           wegen:             Art. 1  1 ZP, EMRK
                                    Art. 6 Abs 1 EMRK Nichtige Bescheid Ausfertigung ohne
                                    Gegenzeichnung der Angestellten der Geschäftsabteilung
                                    Art. 6 Abs 1c EMRK
                                    Art. 7 EMRK iSv. „nulla poena sine crimen“
                                    innerstaatlich und völkerrechtlich;
                                    Anwendung eines „System of Slavery“ Black Law;
                                    Art. 5, 7, 8, UNHCR; Art. 52 Abs 1 u. 2 UN Charta;

 

 

 

Die Vertreter der Republik Österreich ignorieren bis heute den ICCJV (International Common Law Court of Justice Vienna / deutsch: Internationales Gericht für Allgemeingültige Rechtsprechung, Völkerrecht und Naturrecht).

Jetzt kommt es zu Sanktionen: Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem ICCJV.

 

 

Auszug eines Schreibens des ICCJV an den österreichischen Außenminister

 

 

Sehr geehrte Exzellenz Herr Außenminister,

 

am 08. Februar 2016 wurde in Ihrem Ministerium die Bekanntgabe der internationalen Diplomatie des International Common Law Court of Justice Vienna - ICCJV offiziell übergeben.

Am 31. Mai 2016 wurde in Ihrem Ministerium die Beantragung des Diplomatenpasses und die Proklamation des Wiener Statut des International Common Law Court of Justice Vienna - ICCJV offiziell übergeben.

 

Am 03. Juni 2016 wurde in Ihrem Ministerium die Proklamation der IHR - International Human Rights des International Common Law Court of Justice Vienna - ICCJV offiziell übergeben.

Als zuständiger und bestallter Außenminister der REPUBLIK ÖSTERREICH haben Sie somit die Anerkennung der internationalen Diplomatie des International Common Law Court of Justice Vienna - ICCJV in gehörig befugter Vertretung für die REPUBLIK ÖSTERREICH nach dem erfolgten Ablauf der internationalen 90 Tage Frist (Ende der Frist am 09. Mai 2016) sowie dem erfolgten Ablauf der völkerrechtlichen 21 Tage Frist ohne eines eingelegten Widerspruches und ohne Vorbehalt vollumfänglich angenommen und anerkannt.

 

Der International Common Law Court of Justice Vienna - ICCJV kann weder von der UNO - United Nation Organisation, dem ISTGH – Internationalen Strafgerichtshof (ICC) und dem IGH – Internationalen Gerichtshof (ICJ) in Den Haag, dem EUGH - Europäischer Gerichtshof in Straßburg noch von einem nationalen österreichischen Gerichtshof, wie zum Beispiel dem Verfassungsgerichtshof, einem Oberlandesgericht oder dem Obersten Gerichtshof oder einem sonstigen Gericht oder durch das österreichische Parlament, Regierung, ein österreichisches Ministerium angefochten noch durch sonstige rechtliche Schritte eingeschränkt werden.

 

Der ICCJV genießt als Internationale Sondermission die internationale Diplomatische Immunität und kann weder von einem Parlament, einem Ministerium, der Justiz, einer Exekutive sei es eine Polizei oder Militär sowie deren Nachrichtendienste, dem Bundesverfassungsschutz und dem Landesverfassungsschutz beobachtet, ermittelt, verfolgt oder angezeigt werden, aufgrund der Anwendung der international höchsten Rechtsgrundlagen, wie im Wiener Statut des ICCJV beschrieben und aufgrund der vorrangigen Stellung der IIA - International Intelligence Agency als International höchstes verdecktes Ermittlungsorgan.

 

 

 

 

 

 

Analyse zeitgenössischer Staatssysteme 0