Mit einem nicht nachvollziehbar milden Urteil ging das Verfahren gegen jenen Salzburger Jugend-Richter in Steyr zu Ende. Über längere Zeit hat er Kinder-Pornos gekauft und auf seinem Computer gespeichert. Wie viele Fehlurteile der Jugend-Richter in den vergangenen Jahren aufgrund seines Burnout-Syndroms und der damit verbundenen Probleme zu verantworten hat, bleibt völlig im Dunkeln.
Mitte August waren bei einer Razzia auf dem Privat-PC des 47-jährigen Richters kinderpornografische Fotos und Filme gefunden worden. Seit Monaten soll sich der Mann immer wieder Kinderpornos im Internet angeschaut, gekauft und heruntergeladen haben. Schließlich führte die IP-Adresse seines Rechners die Ermittler auf seine Spur. Der bisher unbescholtene Richter zeigte sich bei der Einvernahme durch die Polizei durch die erdrückende Beweislage geständig und wurde nach 15 Dienstjahren sofort suspendiert.
Mildes Urteil
Das Medieninteresse beim Prozess in Steyr war zwar groß, dennoch wurde aus unerklärlichen Gründen die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen. Bei Verfahren gegen Straftäter aus den eigenen Reihen will man sich nicht auf die Finger schauen lassen. Offensichtlich ist man in Justizkreisen gar nicht mehr daran interessiert den eigenen Ruf zu verbessern und unterbindet rechtswidrig die Kontrolle durch die Öffentlichkeit. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann übrigens nur von Opfern - von Tätern nur über ihren höchstpersönlichen Lebensbereich - verlangt werden, wobei natürlich das strafbare Verhalten nicht in einen höchstpersönlichen Lebensbereich fallen kann.
StPO § 228. (1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit.
StPO § 229. (1) Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:
wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;
vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;
zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in § 162 angeführten Gründen.
"Für Juristen gelten höhere Maßstäbe an Moral und Lebensart, allerdings soll auch keine unbotmäßige Strafe verhängt werden", sprach Staatsanwalt Guido Mairunteregg in seinem Plädoyer.
Doch: Mit nur fünf Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 2250 Euro ist der 47-jährige Jugendrichter aus Salzburg sehr günstig ausgestiegen. Bei einer Höchststrafe von 2 Jahren nimmt sich das Urteil in Anbetracht der Vorbildwirkung eines Jugendrichters doch recht bescheiden aus. Als mildernde Umstände wurden seine psychische Krankheit und die „freiwillige“ Behandlung derselben, sowie Arbeitsüberlastung und ein sofortiges Geständnis – bei erdrückender Beweislage normalerweise nicht zu berücksichtigen - gewertet.
Psychisch kranke Richter
Das Problem der „überforderten“ und psychisch kranken Richter und Staatsanwälte ist in Justizkreisen schon lange bekannt. In der Öffentlichkeit spricht man natürlich nicht gerne über dieses Problem, ist das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit ohnedies schon dramatisch eingebrochen. Mittlerweile sind nur mehr 8% der Bevölkerung der Meinung, dass die Justiz ordentlich arbeitet.
INHR hat bereits vor einem Jahr ausführlich über die Problematik von psychisch kranken Richtern in Zusammenschau mit einer allfälligen Befangenheit berichtet.
In diesem Beitrag wurde ausführlich aufgezeigt, dass es einem psychisch kranken Richter nicht möglich ist in dem sehr intensiven Prozess der Urteilsfindung zum richtigen Schluss zu kommen. Eine Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit ist sehr bedenklich, weil es dem Kranken nicht mehr möglich ist geordnet zu denken, das Erinnerungsvermögen stark eingeschränkt und auch das persönliche Befinden zum zentralen Thema des Denkens wird und so logische Denkschlüsse verunmöglicht werden. Somit ist die freie Sicht auf die zweifellos schwierige Beurteilung eines mutmaßlichen Delinquenten wesentlich eingeschränkt und impliziert natürlich Fehlurteile.
Eine Kontrolle durch einen Psychiater, oder auch Psychologen, ist für Lokführer der ÖBB alle zwei Jahre, für Piloten sogar noch häufiger vorgeschrieben. Richter und Staatsanwälte werden nicht psychiatrisch überprüft. Einzig eine interne Prüfung erfolgt alle fünf Jahre, wobei von einem Richter-Kollegen Akten stichprobenartig untersucht und mit dem Richter ein Gespräch geführt werden.
Wiederaufnahme der Verfahren
„Wenn nach Abschluss der Beweisaufnahme und dem Urteil neue Beweise auftauchen, die allenfalls zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln. Zum Antrag sind neben dem Verurteilten auch die Verwandten und natürlich auch die Staatsanwaltschaft berechtigt“.
Ob in diesem Fall die Zuständigen sich durchringen werden – amtswegig – alle Verfahren seit Auftreten der Krankheit neu zu verhandeln wird sich weisen. Fatal, wenn die Justiz einfach wegschaut und die Urteile eines psychisch kranken Richters weiterhin bestehen lässt.
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