Ein Richter finde frei und ohne jeden Einfluss sein Urteil. So will es das Gesetz und die Öffentlichkeit. So wird es wohl auch in den meisten Fällen sein.
Mit zunehmender Thematisierung, schwerster Geisteskrankheiten, exzessiven Missbrauchs von Drogen und ausufernder Beziehungs-gestaltung, muss grundsätzlich auch die Frage erlaubt sein, warum unbefangen agierende Richter von diesen Problemen ausgeschlossen sein sollen.
Rechtliche Situation:
Das Gesetz sieht im § 43 StPO vor, dass Richter von einem Verfahren ausgeschlossen sind, wenn diese zuvor im selben Verfahren tätig waren. Eine Befangenheit eines Richters ist dann gegeben, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte. Ebenso ist er ausgeschlossen, wenn er außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll oder andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Soweit zur Theorie, die Praxis sieht jedoch ganz anders aus. Das Gesetz sieht Fälle vor, bei deren Zutreffen ein Richter jedenfalls von einem Verfahren ausgeschlossen ist. Ein Problem wird es dann, wenn ein Richter offensichtlich durch irgendwelche Einflüsse das Verfahren in eine Richtung zieht, oder gar abstruse, nicht nachvollziehbare Entscheidungen trifft.
In so einem Fall kommt dem Betroffenen die Möglichkeit zu, eine Anzeige wegen Befangenheit des Richters zu stellen. In diesem Fall wird sich eine übergeordnete Instanz mit dieser Sache auseinandersetzen und den Richter dazu befragen. Wenn der Richter sich nicht befangen fühlt, dann ist er auch nicht befangen und darf völlig frei seines Amtes walten.
Ein wichtiger Aspekt ist jedoch die Fähigkeit, vollkommen unvoreingenommen und unparteilich zu urteilen. Neben der Unvoreingenommenheit und der Unparteilichkeit muss jedenfalls Vorausgesetzt werden können, dass eine freie Urteilsfindung aufgrund der psychischen Verfassung überhaupt möglich ist.
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Richters durch eine psychische Krankheit, Einfluss von Drogen, oder einer Störung durch exzessiven Lebenswandel, wird von der Justiz gar nicht in Betracht gezogen. Offensichtlich geht man allgemein davon aus, dass der Berufsstand der Richter von solchen – die Allgemeinheit beeinflussenden – Faktoren verschont bleibt und daher auch nicht berücksichtigt werden muss.
Psychische Krankheiten:
Im Kreis der psychologisch und psychiatrisch Sachverständigen ist es allgemein bekannt, dass es sehr wohl psychische Krankheiten gibt, die das Bewusstsein eines Menschen stark beeinflussen, oder gar so weit beeinträchtigen können, dass eine richtige Beurteilung eines Sachverhaltes unmöglich scheint.
Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine unerhebliche Gruppe. Wir sprechen hier, Statistiken zufolge, von bis zu 10 Prozent der Bevölkerung. Die Ausprägung der jeweiligen Beeinträchtigung kann vielfältig sein.
Allein unter den Psychosen gibt es verschiedene Arten, nämlich die Schizophrene, die Affektive und die Organische Psychose, die durch Gehirnerkrankungen, aber auch durch Drogen entstehen kann. Psychotisch gestörte Patienten haben keinerlei Krankheitseinsicht und erkennen selbst nicht, dass die erkrankt sind.
Eine weitere Gruppe sind die Demenz-Patienten. Eine wohltuende „Geisel der Menschheit“, die uns im fortgeschrittenen Alter, alle wieder in den Geistesstand eines Kleinkindes bringt. Das hat die Natur wahrscheinlich so eingerichtet um das Leben abzurunden und den letzten Gang für Verweigerer der Reinkarnations-Theorie etwas leichter zu gestalten.
Doch kann es durchaus vorkommen, dass auch relativ junge Menschen von dieser Krankheit betroffen sind. Auch hier wird die Gehirnleistung wesentlich reduziert. Ein Erkennen des Zustandes ist dem Patienten jedoch nicht möglich, das würde dem Sinn der Sache widerstreiten.
Die wohl größte Gruppe stellen die Menschen, die unter dem Burn-Out-Syndrom leiden. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Modekrankheit. Lange Zeit ist man davon ausgegangen, dass sich Menschen durch die Annahme sie wären vom Burn-Out-Syndrom betroffen, als besonders fleißige und aufopfernde Mitbürger darzustellen versuchen.
Nach aufwendigen Forschungen ist man jedoch zu dem Schluss gekommen, dass es sich hier einerseits um eine schwere, ernstzunehmende Krankheit handelt, die insbesondere deshalb so gefährlich ist, weil sie “ansteckend” ist und vor allem weil den Betroffenen jede Krankheitseinsicht fehlt. Der Selbstschutzmechanismus des Menschen verbietet geradezu sich krank zu fühlen. Deshalb wird ständig versucht nach anderen, weniger belastenden Gründen, für das eventuell Gefühlte zu suchen.
Dieser Bericht soll weder Ursachen oder Auswirkungen einzelner Krankheiten erschöpfend aufzeigen, noch eine umfassende Aufstellung aller möglichen Krankheiten darstellen. Das würde den Rahmen der Berichterstattung jedenfalls sprengen, gibt es doch sehr viele psychische Krankheiten, die einfach durch falsche Lebensweise, Überlastung, Stress, oder auch durch die Wahl des falschen Berufes entstehen können.
Drogen und Gifte:
Eine sehr große Gruppe repräsentiert die Gemeinschaft der Konsumenten der legalen und illegalen Drogen. Neben Alkohol und Nikotin, sind immer mehr illegale Drogen – gerade in Schickimicki-Kreisen – ein Thema. Oftmals werden Drogen gerade aus dem Grund missbraucht, weil die aktuelle Stimmung dazu verleitet. Alkohol, ein richtiger Lockermacher für Verklemmte, Psychedelika für ewig Suchende nach dem eigenen Ich, Designerdrogen für Mutige und vielerlei mehr.
Eines haben Drogen jedoch an sich: Sie verändern das Bewusstsein, haben Nachwirkungen und können bleibende Veränderungen und Schädigungen des Bewusstseins zur Folge haben.
Keinesfalls ist damit gesagt, dass es Berufsgruppen gibt, die für psychotrope Substanzen besonders empfänglich sind, doch kann im Umkehrschluss auch keine Gruppe davon ausgeschlossen sein.
Angewandte Selektion:
In der Privatwirtschaft „scheiden“ Mitarbeiter, die nicht am Limit arbeiten, von irgendwelchen Störungen, oder auch Substanzen beeinträchtigt sind, einfach aus. Sie schaffen den Job nicht mehr. Für einzelne Berufsgruppen, wie Piloten, Zugführer und andere, gibt es immer wieder eine genaue Abklärung des physischen und auch psychischen Zustandes, um die berufliche Eignung zu überprüfen. Sogar Gutachter müssen zumindest alle 10 Jahre um eine sogenannte Rezertifitierung ansuchen, damit sie weiterhin Gutachten erstellen dürfen.
Diese Maßnahmen haben sich seit langem bewährt und vor allem auch gezeigt, dass durch Prävention, aber auch nachtägliches Controlling viel Unheil verhindert werden kann. Private Unternehmen geben sich Mühe, auch über die rechtlichen Vorschriften hinaus, noch höhere Maßstäbe anzulegen, um Kunden zufrieden zu stellen und ein Funktionieren zu gewährleisten..
Die Volksanwaltschaft prüft – per Grundgesetzlich legitimiert – erfolgreich Behörden und auch Staatsanwaltschaften. In laufende Verfahren wird freilich nicht eingegriffen, Beeinflussung soll nicht stattfinden. Doch nach Abschluss eines Verfahrens kann die Volksanwaltschaft sehr wohl prüfen, wenn erforderlich ein rechtswidriges Verhalten feststellen und gibt dem Bürger dadurch die Möglichkeit zu seinem Recht zu kommen.
Keine Kontrolle für Richter notwendig:
Für Richter besteht diese Notwendigkeit offenbar nicht. Freilich soll und darf in die freie Beweiswürdigung und die Arbeit des Richters nicht eingegriffen werden, weil sonst der Korruption ein weiteres Tor geöffnet werden würde. Verwunderlich ist nur, dass auch an einer nachträglichen Beurteilung des Wirkens eines Richters niemand ein Interesse hat. Etwa in Form eines Controllings, wie es in vielen Bereichen des täglichen Lebens ganz normal erscheint. Nach privatrechtlichen Maßstäben, oder in Anlehnung an die Möglichkeiten der Volksanwaltschaft. Warum soll das in diesem Sinne nicht auch für die Arbeit von Richtern möglich sein.
Mag sein, dass diese Forderung nicht umsetzbar ist, doch muss zumindest die Frage erlaubt sein: Wie erkennt der psychisch kranke Richter seinen Zustand – und was passiert, wenn nicht?
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